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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung<br />

treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen<br />

Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung<br />

getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig<br />

ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Fall durch Urteil.<br />

§ 2049 Übernahme eines Landguts<br />

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein<br />

zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das<br />

Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.<br />

(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner<br />

bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig<br />

gewähren kann.<br />

§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben<br />

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet,<br />

dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten<br />

haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit<br />

nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.<br />

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu<br />

werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur<br />

Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers<br />

entsprechende Maß überstiegen haben.<br />

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der<br />

Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.<br />

§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings<br />

(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor<br />

oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine<br />

Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.<br />

(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt,<br />

so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling<br />

unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.<br />

§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben<br />

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als<br />

gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie<br />

zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im<br />

Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung<br />

verpflichtet sein sollen.<br />

§ 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling<br />

(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der<br />

Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings

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