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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(5) Bemisst sich die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Absätzen genannten<br />

Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das Familiengericht die auszugleichende Versorgung in<br />

sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften nach billigem Ermessen.<br />

(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne von Absatz 2 Nr.<br />

1 zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften<br />

ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden<br />

ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu verfahren, wenn die<br />

Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer<br />

Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen würde.<br />

(7) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt außer Betracht, dass eine für die<br />

Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit<br />

oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit<br />

des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberührt.<br />

Dies gilt nicht für solche Zeiten, von denen die Rente nach Mindesteinkommen in den<br />

gesetzlichen Rentenversicherungen abhängig ist.<br />

(8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder Leistung<br />

enthaltenen Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden, sowie<br />

Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden.<br />

§ 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch das<br />

Familiengericht<br />

(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen<br />

Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben und übersteigen diese<br />

die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der<br />

Ehezeit erworben hat, so überträgt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften<br />

in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften<br />

über die gesetzlichen Rentenversicherungen.<br />

(2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des § 1587a Abs.<br />

2 Nr. 1 gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen<br />

Rechts, einem ihrer Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder einer ihrer<br />

Arbeitsgemeinschaften erworben und übersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen<br />

mit einer Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im<br />

Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben<br />

hat, so begründet das Familiengericht für diesen Rentenanwartschaften in einer<br />

gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch<br />

verbleibenden Wertunterschieds. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die<br />

gesetzlichen Rentenversicherungen.<br />

(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat der<br />

ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beiträge zur Begründung von<br />

Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung<br />

den Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen;<br />

*) dies gilt nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld<br />

aus einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das Nähere bestimmt<br />

sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Nach Absatz<br />

1 zu übertragende oder nach Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in den<br />

Ausgleich einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich<br />

vorzunehmen.

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