23.08.2013 Aufrufe

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 419 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch<br />

wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung<br />

das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter,<br />

entsprechende Maß übersteigt.<br />

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht<br />

oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht<br />

als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden<br />

Vorschriften.<br />

§ 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen<br />

Gewährt der Vater einem Kinde, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft<br />

oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel<br />

anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die<br />

Mutter entsprechende Anwendung.<br />

Titel 5<br />

Elterliche Sorge<br />

§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze<br />

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen<br />

(elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes<br />

(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).<br />

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und<br />

das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln.<br />

Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist,<br />

Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.<br />

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.<br />

Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt,<br />

wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.<br />

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;<br />

Sorgeerklärungen<br />

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht<br />

ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie<br />

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder<br />

2. einander heiraten.<br />

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.<br />

Fußnote<br />

§ 1626a: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 6 Abs. 2 u. 5 GG 100-1<br />

unvereinbar gem. BVerfGE v. 29.1.2003 I 274 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 -<br />

§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung<br />

(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!