23.08.2013 Aufrufe

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 481 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

(3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss,<br />

bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird,<br />

auch nach der Ausschlagung wirksam.<br />

§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger<br />

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des<br />

Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe<br />

unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.<br />

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die<br />

Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines<br />

Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger<br />

(Nachlasspfleger) bestellen.<br />

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.<br />

§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag<br />

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu<br />

bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines<br />

Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.<br />

§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts<br />

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das<br />

Nachlassgericht.<br />

§ 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben<br />

Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter,<br />

falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen<br />

Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus<br />

dem Erbteil des Kindes verlangen. Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass<br />

nur ein Kind geboren wird.<br />

§ 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung<br />

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt,<br />

so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht<br />

vorhanden ist.<br />

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.<br />

§ 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte<br />

(1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte<br />

unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung<br />

und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren<br />

geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand<br />

des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!