23.08.2013 Aufrufe

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 336 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig<br />

wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist<br />

(Rentenschuld).<br />

(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen<br />

Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch<br />

angegeben werden.<br />

§ 1200 Anwendbare Vorschriften<br />

(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die<br />

Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften<br />

entsprechende Anwendung.<br />

(2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die<br />

Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.<br />

§ 1201 Ablösungsrecht<br />

(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.<br />

(2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden.<br />

Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme<br />

aus dem Grundstück zu verlangen.<br />

§ 1202 Kündigung<br />

(1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die<br />

Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.<br />

(2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer<br />

nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.<br />

(3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der<br />

Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen.<br />

§ 1203 Zulässige Umwandlungen<br />

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld<br />

kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder<br />

nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.<br />

Abschnitt 8<br />

Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten<br />

Titel 1<br />

Pfandrecht an beweglichen Sachen<br />

§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!