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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf<br />

Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung<br />

verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, dass seine<br />

Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden.<br />

§ 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte<br />

(1) Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 eine Ausgleichsforderung nicht zusteht,<br />

weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche<br />

Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das Erlangte<br />

nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an<br />

den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung<br />

herauszugeben. Der Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags<br />

abwenden.<br />

(2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu<br />

benachteiligen, dem Dritten bekannt war.<br />

(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung des Güterstands. Endet der<br />

Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt,<br />

dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft<br />

oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.<br />

(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag<br />

auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte von dem Dritten<br />

Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche<br />

verlangen.<br />

§§ 1391 bis 1407<br />

(weggefallen)<br />

Untertitel 2<br />

Vertragliches Güterrecht<br />

Kapitel 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit<br />

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag)<br />

regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder<br />

ändern.<br />

(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch<br />

den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb<br />

eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.<br />

§ 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit

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