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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für<br />

die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den<br />

Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der<br />

§§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.<br />

§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils<br />

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§<br />

2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.<br />

§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses<br />

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder<br />

Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur<br />

ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln<br />

kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.<br />

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der<br />

Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere<br />

Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die<br />

Teilung des Reinertrags verlangen.<br />

§ 2039 Nachlassforderungen<br />

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben<br />

gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern.<br />

Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für<br />

alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen<br />

gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.<br />

§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung<br />

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.<br />

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen<br />

einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.<br />

§ 2041 Unmittelbare Ersetzung<br />

Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung,<br />

Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft<br />

erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch<br />

ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2<br />

Anwendung.<br />

§ 2042 Auseinandersetzung<br />

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht<br />

aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.<br />

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.<br />

§ 2043 Aufschub der Auseinandersetzung

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