23.08.2013 Aufrufe

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 282 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die<br />

dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung<br />

einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen<br />

die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.<br />

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht<br />

zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks<br />

berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften<br />

geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.<br />

§ 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte<br />

Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so<br />

erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das<br />

Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück<br />

nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.<br />

§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte<br />

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies<br />

gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf<br />

Schadensersatz gerichtet sind.<br />

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs<br />

eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.<br />

Abschnitt 3<br />

Eigentum<br />

Titel 1<br />

Inhalt des Eigentums<br />

§ 903 Befugnisse des Eigentümers<br />

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter<br />

entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung<br />

ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die<br />

besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.<br />

§ 904 Notstand<br />

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf<br />

die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr<br />

notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer<br />

entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm<br />

entstehenden Schadens verlangen.<br />

§ 905 Begrenzung des Eigentums<br />

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der<br />

Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!