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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann<br />

jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem<br />

gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.<br />

(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.<br />

(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands<br />

erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.<br />

§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld<br />

Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die<br />

Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung<br />

seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen<br />

Gegenstands verlangen. Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.<br />

§ 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber<br />

Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der<br />

Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der<br />

Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer<br />

Gewähr zu leisten.<br />

§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs<br />

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.<br />

Titel 18<br />

Leibrente<br />

§ 759 Dauer und Betrag der Rente<br />

(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für<br />

die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.<br />

(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.<br />

§ 760 Vorauszahlung<br />

(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.<br />

(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente<br />

bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der<br />

Beschaffenheit und dem Zweck der Rente.<br />

(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus<br />

zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.<br />

§ 761 Form des Leibrentenversprechens<br />

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit<br />

nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens<br />

erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist

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