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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die<br />

Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit<br />

der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen<br />

Monatsbetrag.<br />

§ 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs<br />

(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und<br />

wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren<br />

Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder<br />

Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung<br />

beendet, so kann er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen.<br />

(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher<br />

aufgelösten Ehe. Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.<br />

§ 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten<br />

(1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als<br />

Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe<br />

haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher<br />

dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.<br />

(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des<br />

Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.<br />

Untertitel 3<br />

Versorgungsausgleich<br />

Kapitel 1<br />

Grundsatz<br />

§ 1587 Auszugleichende Versorgungsanrechte<br />

(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit<br />

für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine<br />

Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit der in § 1587a Abs. 2<br />

genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht bleiben<br />

Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der<br />

Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.<br />

(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit<br />

vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats,<br />

der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.<br />

(3) Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfindet,<br />

gelten ausschließlich die nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen Vorschriften<br />

finden keine Anwendung.<br />

Kapitel 2

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