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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt<br />

einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.<br />

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat<br />

der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung<br />

kommen würden.<br />

§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen<br />

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist<br />

der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die<br />

Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu<br />

bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung<br />

des Wertes abwenden.<br />

Untertitel 4<br />

Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben<br />

§ 1993 Inventarerrichtung<br />

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem<br />

Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).<br />

§ 1994 Inventarfrist<br />

(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur<br />

Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der<br />

Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher<br />

das Inventar errichtet wird.<br />

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der<br />

Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.<br />

§ 1995 Dauer der Frist<br />

(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie<br />

beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.<br />

(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der<br />

Annahme der Erbschaft.<br />

(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen<br />

verlängern.<br />

§ 1996 Bestimmung einer neuen Frist<br />

(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu<br />

errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu<br />

beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm<br />

auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.

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