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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr)<br />

und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.<br />

§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung<br />

(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt<br />

nach unwirksam.<br />

(2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die<br />

Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen<br />

insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein<br />

würden.<br />

§ 2269 Gegenseitige Einsetzung<br />

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich<br />

gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der<br />

beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen,<br />

dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten<br />

eingesetzt ist.<br />

(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach<br />

dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das<br />

Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.<br />

§ 2270 Wechselbezügliche Verfügungen<br />

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen,<br />

von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des<br />

anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen<br />

Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.<br />

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn<br />

sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen<br />

eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung<br />

zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder<br />

ihm sonst nahe steht.<br />

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die<br />

Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.<br />

§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen<br />

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem<br />

in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den<br />

für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue<br />

Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung<br />

nicht einseitig aufheben.<br />

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende<br />

kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach<br />

der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und<br />

des § 2336 berechtigt.

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