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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen<br />

Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.<br />

Fußnote<br />

§ 1376 Abs. 4: Wegen der Vereinbarkeit mit dem GG vgl. BVerfGE v. 16.10.1984; 1985 I 99<br />

(1 BvL 17/80)<br />

§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens<br />

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden<br />

Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam<br />

in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander<br />

vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.<br />

(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des<br />

Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den<br />

Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den<br />

Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch<br />

Sachverständige feststellen lassen.<br />

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines<br />

Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.<br />

§ 1378 Ausgleichsforderung<br />

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die<br />

Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.<br />

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das<br />

nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.<br />

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von<br />

diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten<br />

während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall<br />

der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen<br />

Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren<br />

in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein<br />

Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung<br />

zu verfügen.<br />

(4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem<br />

Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung<br />

verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands. Endet<br />

der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften<br />

anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.<br />

§ 1379 Auskunftspflicht<br />

(1) Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem<br />

anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Jeder<br />

Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden<br />

Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der<br />

Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf

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