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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat,<br />

die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder<br />

einem Dritten überlassen.<br />

(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung<br />

der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur<br />

Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die<br />

Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.<br />

(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem<br />

Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht<br />

auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende<br />

Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und<br />

diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.<br />

§ 2194 Anspruch auf Vollziehung<br />

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen,<br />

welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten<br />

kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die<br />

zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.<br />

§ 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung<br />

Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten<br />

Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht<br />

ohne die Auflage gemacht haben würde.<br />

§ 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung<br />

(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu<br />

vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst<br />

Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach<br />

den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit<br />

fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.<br />

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht<br />

durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die<br />

zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.<br />

Titel 6<br />

Testamentsvollstrecker<br />

§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers<br />

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker<br />

ernennen.<br />

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder<br />

nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.<br />

§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

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