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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619,<br />

1620 erbracht worden sind.<br />

(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den<br />

Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.<br />

(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des<br />

ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge<br />

werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter<br />

denen die Ausgleichung stattfindet.<br />

Untertitel 2<br />

Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den<br />

Nachlassgläubigern<br />

§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung<br />

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als<br />

Gesamtschuldner.<br />

§ 2059 Haftung bis zur Teilung<br />

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der<br />

Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass<br />

hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm<br />

dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit<br />

nicht zu.<br />

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von<br />

sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.<br />

§ 2060 Haftung nach der Teilung<br />

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil<br />

entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:<br />

1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt<br />

sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger,<br />

denen der Miterbe unbeschränkt haftet;<br />

2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im § 1974 Abs. 1<br />

bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf<br />

der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet<br />

worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971<br />

von dem Aufgebot nicht betroffen wird;<br />

3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder<br />

durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.<br />

§ 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger<br />

(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen<br />

binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die<br />

Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem

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