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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei<br />

Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht<br />

besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine<br />

öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der<br />

gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.<br />

§ 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung<br />

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann<br />

ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt<br />

worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.<br />

Titel 2<br />

Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten<br />

Untertitel 1<br />

Nachlassverbindlichkeiten<br />

§ 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten<br />

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.<br />

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden<br />

Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die<br />

Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.<br />

§ 1968 Beerdigungskosten<br />

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.<br />

§ 1969 Dreißigster<br />

(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des<br />

Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben,<br />

in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der<br />

Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der<br />

Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine<br />

abweichende Anordnung treffen.<br />

(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.<br />

Untertitel 2<br />

Aufgebot der Nachlassgläubiger<br />

§ 1970 Anmeldung der Forderungen<br />

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer<br />

Forderungen aufgefordert werden.<br />

§ 1971 Nicht betroffene Gläubiger

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