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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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- 401 -<br />

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(4) Würde sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in den<br />

gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten<br />

auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des<br />

Falles unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei<br />

in anderer Weise regeln; § 1587o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu übertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu<br />

begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf<br />

zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits<br />

begründeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in § 76<br />

Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Höchstbetrag nicht<br />

übersteigen.<br />

(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung hat das Familiengericht anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu<br />

übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen<br />

ist.<br />

----- *) Anmerkung:<br />

Dieser Halbsatz ist gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar<br />

1983 (BGBl. I S. 375) nichtig.<br />

Fußnote<br />

§ 1587b Abs. 1 u. 2: IVm § 1587a Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BGB nach Maßgabe des<br />

Entscheidungssatzes mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 - 1 BvL 17/77 u.<br />

a. -<br />

§ 1587b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1: Mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem<br />

Rechtsstaatsprinzip unvereinbar u. nichtig, BVerfGE v. 27.1.1983 I 375 - 1 BvR 1008/79<br />

u. a.<br />

§ 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs<br />

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,<br />

1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der<br />

beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs<br />

während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei<br />

dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern<br />

der Ehe geführt haben;<br />

2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch<br />

Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder<br />

Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht<br />

entstanden oder entfallen sind;<br />

3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum<br />

Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.<br />

§ 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften<br />

(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen, dass die<br />

Verpflichtung nach § 1587b Abs. 3 ruht, solange und soweit der Verpflichtete durch<br />

die Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande gesetzt würde, sich selbst<br />

angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem<br />

geschiedenen Ehegatten und den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist

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