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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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§ 160 Haftung während der Schwebezeit<br />

- 89 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des<br />

Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser<br />

während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden<br />

vereitelt oder beeinträchtigt.<br />

(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer<br />

auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der<br />

frühere Rechtszustand wieder eintritt.<br />

§ 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit<br />

(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so<br />

ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft,<br />

im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung<br />

abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht<br />

eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder<br />

der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.<br />

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen,<br />

dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.<br />

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten<br />

herleiten, finden entsprechende Anwendung.<br />

§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts<br />

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen<br />

würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.<br />

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider<br />

Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.<br />

§ 163 Zeitbestimmung<br />

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein<br />

Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im<br />

letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158,<br />

160, 161 entsprechende Anwendung.<br />

Titel 5<br />

Vertretung und Vollmacht<br />

§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters<br />

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im<br />

Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht<br />

keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder<br />

ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

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