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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund bestellt, so hat ihn das<br />

Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen<br />

zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das<br />

Amts- oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder<br />

zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der<br />

Fortführung der Vormundschaft erfolgt.<br />

§ 1889 Entlassung auf eigenen Antrag<br />

(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen,<br />

wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt<br />

eines Umstands, der den Vormund nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen würde, die<br />

Übernahme der Vormundschaft abzulehnen.<br />

(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen<br />

Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und<br />

das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen<br />

Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<br />

§ 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung<br />

Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen<br />

herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem<br />

Vormundschaftsgericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.<br />

§ 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds<br />

(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. Der<br />

Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm<br />

Anlass gibt.<br />

(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu<br />

imstande ist, über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu<br />

erteilen.<br />

§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung<br />

(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem<br />

Vormundschaftsgericht einzureichen.<br />

(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu<br />

prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des<br />

Gegenvormunds zu vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das<br />

Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu beurkunden.<br />

§ 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft,<br />

Rückgabe von Urkunden<br />

(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden<br />

die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.<br />

(2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem<br />

Vormundschaftsgericht zurückzugeben. In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist die

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