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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur<br />

Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die<br />

Ausgleichung angeordnet hat.<br />

(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines<br />

solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.<br />

§ 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut<br />

(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von<br />

jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen<br />

Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der<br />

Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem<br />

Ehegatten gemacht.<br />

(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten<br />

Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.<br />

§ 2055 Durchführung der Ausgleichung<br />

(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur<br />

Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen<br />

Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet,<br />

soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.<br />

(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.<br />

§ 2056 Mehrempfang<br />

Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung<br />

zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der<br />

Nachlass wird in einem solchen Falle unter die übrigen Erben in der Weise geteilt, dass<br />

der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.<br />

§ 2057 Auskunftspflicht<br />

Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über<br />

die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu<br />

bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der<br />

eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.<br />

§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings<br />

(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers<br />

während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in<br />

besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten<br />

oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den<br />

Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; §<br />

2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf<br />

berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.<br />

(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein<br />

angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling<br />

wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der

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