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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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§ 697 Rückgabeort<br />

- 245 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache<br />

aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu<br />

bringen.<br />

§ 698 Verzinsung des verwendeten Geldes<br />

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der<br />

Zeit der Verwendung an zu verzinsen.<br />

§ 699 Fälligkeit der Vergütung<br />

(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung<br />

zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem<br />

Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.<br />

(2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so kann<br />

der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung<br />

verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein anderes<br />

ergibt.<br />

§ 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag<br />

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den<br />

Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art,<br />

Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den<br />

Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag<br />

Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen<br />

zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei<br />

anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt<br />

an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen<br />

bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über<br />

den Verwahrungsvertrag.<br />

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1<br />

bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.<br />

Titel 15<br />

Einbringung von Sachen bei Gastwirten<br />

§ 701 Haftung des Gastwirts<br />

(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden<br />

zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen<br />

entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.<br />

(2) Als eingebracht gelten<br />

1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in<br />

die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen<br />

oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft

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