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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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§ 182 Zustimmung<br />

- 93 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das<br />

einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann<br />

die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen<br />

Teil gegenüber erklärt werden.<br />

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.<br />

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines<br />

Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften<br />

des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.<br />

§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung<br />

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts<br />

widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis<br />

sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil<br />

gegenüber erklärt werden.<br />

§ 184 Rückwirkung der Genehmigung<br />

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des<br />

Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.<br />

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung<br />

über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden<br />

oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den<br />

Insolvenzverwalter erfolgt sind.<br />

§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten<br />

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist<br />

wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.<br />

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der<br />

Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und<br />

dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren<br />

Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende<br />

Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.<br />

Abschnitt 4<br />

Fristen, Termine<br />

§ 186 Geltungsbereich<br />

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Fristund<br />

Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.<br />

§ 187 Fristbeginn

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