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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im<br />

Zweifel der Anspruch als vermacht.<br />

(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der<br />

Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.<br />

§ 2170 Verschaffungsvermächtnis<br />

(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur<br />

Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem<br />

Bedachten zu verschaffen.<br />

(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten.<br />

Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der<br />

Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.<br />

§ 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot<br />

(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche<br />

Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot<br />

verstößt, ist unwirksam.<br />

(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht<br />

entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall<br />

zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.<br />

(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer<br />

anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet,<br />

so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung<br />

oder des Termins behoben wird.<br />

§ 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache<br />

(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache<br />

mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist,<br />

dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt<br />

oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder<br />

umgebildet worden ist, dass nach § 950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt<br />

hat, Eigentümer geworden ist.<br />

(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den<br />

Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im<br />

Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme<br />

der verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der<br />

Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der<br />

Vorschrift des § 2169 Abs. 3.<br />

§ 2173 Forderungsvermächtnis<br />

Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall<br />

die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden<br />

ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll.<br />

War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die

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