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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers<br />

abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie<br />

durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.<br />

(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem<br />

Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507.<br />

Untertitel 3<br />

Ehevermittlung<br />

§ 656 Heiratsvermittlung<br />

(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur<br />

Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine<br />

Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht<br />

deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.<br />

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil<br />

zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit<br />

eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.<br />

Titel 11<br />

Auslobung<br />

§ 657 Bindendes Versprechen<br />

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung,<br />

insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die<br />

Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn<br />

dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.<br />

§ 658 Widerruf<br />

(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf<br />

ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder<br />

wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.<br />

(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht<br />

liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.<br />

§ 659 Mehrfache Vornahme<br />

(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen<br />

worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen<br />

hat.<br />

(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein<br />

gleicher Teil der Belohnung. Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht<br />

teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so<br />

entscheidet das Los.

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