23.08.2013 Aufrufe

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 163 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach<br />

§ 355 zu.<br />

(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auch die Kosten angeben,<br />

die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat.<br />

(3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor Vertragsschluss nicht<br />

oder nicht in der in § 483 Abs. 1 vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so<br />

beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2<br />

einen Monat.<br />

(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten<br />

Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts<br />

erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird.<br />

(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von<br />

Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag<br />

der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der<br />

Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den<br />

Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der<br />

Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.<br />

§ 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen<br />

Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht<br />

fordern oder annehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.<br />

§ 487 Abweichende Vereinbarungen<br />

Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen<br />

werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,<br />

auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.<br />

Titel 3<br />

Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und<br />

Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und<br />

einem Verbraucher *)<br />

-----<br />

*)Amtlicher Hinweis:<br />

Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur<br />

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den<br />

Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie<br />

98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung<br />

der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17).<br />

Untertitel 1<br />

Darlehensvertrag

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!