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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Ehezeit fallenden Anrechnungszeit ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit<br />

des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre;<br />

b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach der Dauer einer<br />

Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemisst, der Teilbetrag der vollen<br />

bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis<br />

der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu<br />

berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung<br />

der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht;<br />

c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge<br />

bemisst, der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den für die Ehezeit<br />

entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des<br />

Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre;<br />

d) wenn sich die Rente oder Leistung nach den für die gesetzlichen<br />

Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen bemisst, der Teilbetrag der sich<br />

bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ergebenden Rente wegen<br />

Alters zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden<br />

Versicherungsjahre zu den insgesamt zu berücksichtigenden Versicherungsjahren<br />

entspricht.<br />

5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrags, der zur<br />

Versorgung des Versicherten eingegangen wurde, ist,<br />

a) wenn es sich um eine Versicherung mit einer über den Eintritt der Rechtshängigkeit<br />

des Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht handelt,<br />

von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger Umwandlung in eine<br />

prämienfreie Versicherung als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem<br />

Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wäre. Sind auf die Versicherung<br />

Prämien auch für die Zeit vor der Ehe gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag<br />

entsprechend geringer anzusetzen;<br />

b) wenn eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt der Rechtshängigkeit des<br />

Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem Rentenbetrag auszugehen,<br />

der sich als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der<br />

Versicherungsfall eingetreten wäre. Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden.<br />

(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nach<br />

Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie<br />

der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften, sowie in den Fällen des<br />

Absatzes 2 Nr. 5 gilt Folgendes:<br />

1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren<br />

Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich<br />

ergäbe, wenn der während der Ehe gebildete Teil des Deckungskapitals oder der auf<br />

diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrücklage als Beitrag in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung entrichtet würde;<br />

2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder<br />

einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu<br />

legen, die sich ergäbe, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt des<br />

Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ermittelt und als Beitrag in<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde. Das Nähere über die Ermittlung<br />

des Barwerts bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

Bundesrates.<br />

(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen<br />

Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr. 2 Anwendung.

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