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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so<br />

wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.<br />

§ 939 Hemmung der Ersitzung<br />

(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer<br />

oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum<br />

Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung<br />

der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur<br />

zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.<br />

(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs<br />

nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.<br />

§ 940 Unterbrechung durch Besitzverlust<br />

(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.<br />

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz<br />

ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb<br />

dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.<br />

§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung<br />

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder<br />

behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

§ 942 Wirkung der Unterbrechung<br />

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit<br />

nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung<br />

beginnen.<br />

§ 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge<br />

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt<br />

die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten<br />

zugute.<br />

§ 944 Erbschaftsbesitzer<br />

Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem<br />

Erben zustatten.<br />

§ 945 Erlöschen von Rechten Dritter<br />

Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb<br />

des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei<br />

dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder<br />

ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des<br />

Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende<br />

Anwendung.

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