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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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§ 660 Mitwirkung mehrerer<br />

- 234 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

(1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so<br />

hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an<br />

dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht<br />

verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch<br />

Urteil.<br />

(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich<br />

anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die<br />

Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von<br />

ihnen kann verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird.<br />

(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.<br />

§ 661 Preisausschreiben<br />

(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in<br />

der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.<br />

(2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der<br />

Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist<br />

durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den<br />

Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.<br />

(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuerteilung des Preises die<br />

Vorschriften des § 659 Abs. 2 Anwendung.<br />

(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen, wenn<br />

er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.<br />

§ 661a Gewinnzusagen<br />

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilung an Verbraucher sendet<br />

und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher<br />

einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.<br />

Titel 12<br />

Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

Untertitel 1<br />

Auftrag<br />

§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag<br />

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem<br />

Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.<br />

§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung

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