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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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§ 1610 Maß des Unterhalts<br />

- 412 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des<br />

Bedürftigen (angemessener Unterhalt).<br />

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer<br />

angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch<br />

die Kosten der Erziehung.<br />

§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen<br />

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen<br />

in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs<br />

vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser<br />

Sozialleistungen.<br />

§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung<br />

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig<br />

geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen<br />

gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den<br />

Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig<br />

gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu<br />

leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die<br />

Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.<br />

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber<br />

ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.<br />

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung<br />

seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.<br />

§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung<br />

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete<br />

kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird,<br />

wenn besondere Gründe es rechtfertigen.<br />

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so können sie<br />

bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden<br />

soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus<br />

besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der<br />

Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die<br />

Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das<br />

Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.<br />

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den<br />

vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.<br />

§ 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern

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