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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern<br />

gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche<br />

Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich<br />

um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot<br />

nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung<br />

gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in<br />

Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.<br />

§ 1972 Nicht betroffene Rechte<br />

Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht<br />

betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.<br />

§ 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern<br />

(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen<br />

Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung<br />

der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den<br />

ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten,<br />

Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine<br />

Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.<br />

(2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers<br />

im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer<br />

ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch<br />

vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige<br />

Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem<br />

anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.<br />

§ 1974 Verschweigungseinrede<br />

(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall<br />

dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich,<br />

es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt<br />

geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot<br />

erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes<br />

festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des<br />

Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.<br />

(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im<br />

Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen<br />

zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens<br />

im Range vorgehen würde.<br />

(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die<br />

Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.<br />

Untertitel 3<br />

Beschränkung der Haftung des Erben<br />

§ 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz

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