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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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§§ 1858 bis 1881<br />

(weggefallen)<br />

Untertitel 6<br />

Beendigung der Vormundschaft<br />

§ 1882 Wegfall der Voraussetzungen<br />

- 462 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfall der im § 1773 für die Begründung der<br />

Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.<br />

§ 1883<br />

(weggefallen)<br />

§ 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels<br />

(1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung<br />

durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft<br />

aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.<br />

(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des<br />

Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft<br />

des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.<br />

§ 1885<br />

(weggefallen)<br />

§ 1886 Entlassung des Einzelvormunds<br />

Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung<br />

des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse<br />

des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der im § 1781<br />

bestimmten Gründe vorliegt.<br />

§ 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins<br />

(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu<br />

entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient<br />

und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.<br />

(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt<br />

der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes<br />

Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag<br />

stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.<br />

(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den<br />

Verein hören.<br />

§ 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern

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