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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die<br />

Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 zu bewirken.<br />

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der<br />

Ausführung zu hören.<br />

§ 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis<br />

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere<br />

berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu<br />

verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer<br />

sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.<br />

§ 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten<br />

(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass<br />

einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist.<br />

Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der<br />

Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung<br />

berechtigt ist.<br />

(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine<br />

Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für<br />

die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.<br />

§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis<br />

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung<br />

von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der<br />

Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen<br />

nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.<br />

§ 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung<br />

durch den Erben<br />

(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte<br />

nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht<br />

zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne<br />

Nachlassgegenstände, so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in<br />

Ansehung dieser Gegenstände zu.<br />

(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur<br />

Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht<br />

ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.<br />

§ 2209 Dauervollstreckung<br />

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses<br />

übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch<br />

anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm<br />

sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem<br />

solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

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