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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen<br />

wird.<br />

(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet,<br />

das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder<br />

Notar aufnehmen zu lassen.<br />

(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.<br />

§ 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen<br />

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses<br />

verpflichtet.<br />

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung<br />

getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch<br />

auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem<br />

Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich<br />

gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten<br />

hören.<br />

§ 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen<br />

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner<br />

Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu<br />

überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.<br />

(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage<br />

beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der<br />

Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe<br />

für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse<br />

oder Auflagen Sicherheit leistet.<br />

§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung<br />

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden<br />

die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz<br />

2 und des § 674 entsprechende Anwendung.<br />

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung<br />

verlangen.<br />

§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers<br />

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist<br />

er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden<br />

dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer<br />

verantwortlich.<br />

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als<br />

Gesamtschuldner.<br />

§ 2220 Zwingendes Recht

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