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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der<br />

Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in<br />

Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.<br />

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung<br />

des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich<br />

verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die<br />

Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers<br />

bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer<br />

das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit<br />

ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.<br />

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an<br />

den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.<br />

(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.<br />

§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes<br />

Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des<br />

Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren,<br />

dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder<br />

durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei<br />

Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe<br />

des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer<br />

berichtigt. Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.<br />

§§ 1260 bis 1272<br />

(weggefallen)<br />

Titel 2<br />

Pfandrecht an Rechten<br />

§ 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten<br />

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.<br />

(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an<br />

beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296<br />

ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 1274 Bestellung<br />

(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung<br />

des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer<br />

Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.<br />

(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht<br />

bestellt werden.

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