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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit<br />

nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.<br />

(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a entsprechend.<br />

Hat sich seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer<br />

Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert oder ist eine<br />

bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine<br />

Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer<br />

Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist<br />

dies zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 1587h Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs<br />

Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,<br />

1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt<br />

aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des<br />

Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde; § 1577 Abs. 3<br />

gilt entsprechend;<br />

2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch<br />

Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm eine Versorgung, die nach § 1587<br />

auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;<br />

3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum<br />

Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.<br />

§ 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen<br />

(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente<br />

Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den<br />

gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden.<br />

(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluss<br />

der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen.<br />

(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs<br />

(1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585<br />

Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1585b Abs. 2, 3 entsprechend.<br />

(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt<br />

entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 1587i Abs. 1<br />

abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten über.<br />

§ 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche<br />

(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen eine<br />

Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

zumutbar ist.

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