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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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(1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund,<br />

so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.<br />

(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine<br />

Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich<br />

oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.<br />

(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so<br />

kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.<br />

(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der<br />

Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.<br />

Untertitel 2<br />

Führung der Vormundschaft<br />

§ 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels<br />

(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen<br />

des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt<br />

entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes<br />

aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.<br />

(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber<br />

dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a.<br />

§ 1794 Beschränkung durch Pflegschaft<br />

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person und das Vermögen des Mündels<br />

zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger<br />

bestellt ist.<br />

§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht<br />

(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:<br />

1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem<br />

seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei<br />

denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit<br />

besteht,<br />

2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht,<br />

Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen<br />

den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand<br />

hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung,<br />

Aufhebung oder Minderung begründet,<br />

3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei<br />

einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.<br />

(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.<br />

§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht

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