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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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§ 2019 Unmittelbare Ersetzung<br />

- 492 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch<br />

Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.<br />

(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der<br />

Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis<br />

erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.<br />

§ 2020 Nutzungen und Früchte<br />

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die<br />

Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum<br />

erworben hat.<br />

§ 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen<br />

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine<br />

Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten<br />

Bereicherung.<br />

§ 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen<br />

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen<br />

nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch<br />

Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die für den<br />

Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung.<br />

(2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer<br />

zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von<br />

Nachlassverbindlichkeiten macht.<br />

(3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden<br />

sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen<br />

Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des<br />

Erbschaftsbesitzers unberührt.<br />

§ 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen<br />

(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so<br />

bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf<br />

Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund<br />

eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis<br />

zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des<br />

Eigentumsanspruchs an gelten.<br />

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von<br />

Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.<br />

§ 2024 Haftung bei Kenntnis<br />

Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem<br />

Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig

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