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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die<br />

Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.<br />

(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die<br />

Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist<br />

beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die<br />

Aufforderung erlässt.<br />

§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung<br />

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich<br />

beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.<br />

§ 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung<br />

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben<br />

zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt<br />

ist.<br />

(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner<br />

Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber<br />

unbeschränkt haftet.<br />

Abschnitt 3<br />

Testament<br />

Titel 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 2064 Persönliche Errichtung<br />

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.<br />

§ 2065 Bestimmung durch Dritte<br />

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein<br />

anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.<br />

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll,<br />

sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.<br />

§ 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers<br />

Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind<br />

diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach<br />

dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer<br />

aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt<br />

die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen<br />

als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser<br />

zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.<br />

§ 2067 Verwandte des Erblassers

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