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Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

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Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt<br />

dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.<br />

§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft<br />

(1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft<br />

zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch<br />

dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit<br />

seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenüber nicht<br />

verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die<br />

Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist,<br />

zustatten.<br />

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der<br />

Gütergemeinschaft.<br />

§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung<br />

Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen<br />

dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere<br />

Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.<br />

§ 2010 Einsicht des Inventars<br />

Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein<br />

rechtliches Interesse glaubhaft macht.<br />

§ 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben<br />

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden.<br />

Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des<br />

Nachlasses Auskunft zu erteilen.<br />

§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter<br />

(1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist<br />

nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber<br />

verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlasspfleger<br />

kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.<br />

(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.<br />

§ 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben<br />

(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die<br />

Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der<br />

Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf<br />

eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der<br />

Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs.<br />

1 eintritt.<br />

(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer<br />

Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe<br />

einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

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