23.08.2013 Aufrufe

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

Bürgerliches Gesetzbuch - DIAG - MAV Freiburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 541 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie<br />

durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift<br />

des § 1371 bleibt unberührt.<br />

§ 2304 Auslegungsregel<br />

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.<br />

§ 2305 Zusatzpflichtteil<br />

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die<br />

Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben<br />

als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.<br />

§ 2306 Beschränkungen und Beschwerungen<br />

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines<br />

Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung<br />

beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt<br />

die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene<br />

Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene<br />

Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen,<br />

wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der<br />

Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.<br />

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der<br />

Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.<br />

§ 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses<br />

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den<br />

Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so<br />

steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses<br />

reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in §<br />

2306 bezeichneten Art außer Betracht.<br />

(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter<br />

Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses<br />

auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht<br />

vorher die Annahme erklärt wird.<br />

§ 2308 Anfechtung der Ausschlagung<br />

(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in<br />

der im § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das<br />

Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung<br />

oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht<br />

bekannt war.<br />

(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die<br />

Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende<br />

Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!