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Personenwagen-Lenkende und -Mitfahrende - BfU

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der Sek<strong>und</strong>ärprävention eher möglich, da hier der<br />

negative Aspekt der Lärmimmissionen oftmals<br />

weniger stark ins Gewicht fällt.<br />

Eine mögliche Intervention sind die sogenannten<br />

Rumble Strips. Es handelt sich dabei um rillenartige<br />

Vertiefungen, die entlang der seitlichen Fahrbahnabgrenzung<br />

oder in der Fahrbahnmitte angebracht<br />

werden können (Abbildung 124). Überfährt<br />

ein abgelenkter Lenker diese Rumble Strips, so wird<br />

das Fahrzeug spürbar erschüttert. Persaud, Retting<br />

<strong>und</strong> Lyon konnten nachweisen, dass durch das<br />

Anbringen von Rumble Strips in der Fahrbahnmitte<br />

die Unfälle mit Personenschaden insgesamt um<br />

15 %, Frontalkollisionen <strong>und</strong> Streifkollisionen mit<br />

Personenschaden gar um 25 % reduziert werden<br />

[323].<br />

Eine reduzierte Variante von Rumble Strips stellen<br />

dabei Leitlinien dar, die als sogenannte Stufenmarkierungen<br />

ausgeführt sind. Werden diese<br />

befahren, so wird ein summendes Geräusch erzeugt,<br />

das den Lenker zu erhöhter Aufmerksamkeit<br />

aktivieren soll. Es ist davon auszugehen, dass die<br />

Wirkung dieser Massnahme geringer ist als bei<br />

baulichen Rumble Strips.<br />

Abbildung 124<br />

Rumble Strips in Fahrbahnmitte<br />

3.7 Abweichende Geschwindigkeitslimiten<br />

Da davon auszugehen ist, dass eine unangemessene<br />

Geschwindigkeit bei allen vier für PW-Insassen relevante<br />

Unfalltypen ausserorts mit im Spiel ist, kann<br />

die Signalisation von sogenannten abweichenden<br />

Höchstgeschwindigkeiten unter ganz bestimmten<br />

Bedingungen in Betracht gezogen werden (Art. 108<br />

SSV). Diese Massnahme ermöglicht, örtlich begrenzt<br />

(Stellen oder Strecken) die allgemein geltende<br />

Höchstgeschwindigkeit anzupassen. Dadurch kann<br />

gezielt in das Geschwindigkeitsverhalten eingegriffen<br />

werden.<br />

Fachleute erachten es als zentral, diese Intervention<br />

streng nach Gesetz anzuwenden. Demnach soll<br />

eine lokal abweichende Höchstgeschwindigkeit das<br />

letzte Mittel sein, wenn alle anderen Gestaltungs<strong>und</strong><br />

Projektierungsmassnahmen kein Resultat zeigen.<br />

Diese Interpretation entspricht genau dem<br />

Gr<strong>und</strong>satz der selbsterklärenden Strasse.<br />

bfu-Sicherheitsdossier Nr. 07 Massnahmenbereich: Infrastruktur (Autor: G. Scaramuzza) 221

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