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Modalitäten bei Luftangriffen erzielt werden können: „Vorwarnung: Künftig soll nun<br />

nur noch eine allgemeine Vorwarnung an die Serben erfolgen. Angaben über<br />

Zeitpunkt des Angriffes und darüber, welches Ziel bombardiert werden soll, soll es<br />

dagegen nur noch dann geben, wenn die UNPROFOR eine konkrete Gefahr für<br />

Zivilisten in der Umgebung sieht. Steht ein Panzer <strong>als</strong>o neben einem Wohnhaus,<br />

werden die Serben weiterhin über die Einzelheiten eines bevorstehenden Angriffs<br />

informiert.<br />

Zielauswahl: Künftig soll es nun im Prinzip möglich sein, ein Ersatzziel zu<br />

bombardieren. (...) Schwenken die Piloten auf Befehl des NATO-Kommandanten auf<br />

das zweite oder das dritte Ziel um, dann muß Smith die UNPROFOR jedesmal<br />

unterrichten, nicht jedoch konsultieren. Allerdings behält sich die UNPROFOR das<br />

Recht vor, eine NATO-Militäraktion zu unterbrechen, wenn sie der Meinung ist, daß<br />

inzwischen kein Verstoß gegen die UN-Resolutionen mehr vorliegt.” 419<br />

Die Umsetzung der entsprechenden Resolution 958 und die generelle Freigabe für<br />

Luftangriffe auf die serbisch besetzte Krajina erfolgte durch den NATO-Rat noch am<br />

20.11. Am 21.11. griffen 39 Kampfflugzeuge der Allianz das Rollfeld sowie die Start-<br />

und Landebahn des Flughafens Udbina in der SRK an und machten ihn bis auf<br />

weiteres unbrauchbar. Die Hangars und die Flugzeuge selbst blieben fast vollständig<br />

unversehrt und für die Serben weiter nutzbar. 420<br />

Die entsprechenden NATO-Meldungen waren wie üblich knapp: „NATO aircraft today<br />

(Monday, 21 November) attacked the UDBINA airfield in Serb-held Croatia. The air<br />

strike, conducted at the request and in close coordination with UNPROFOR, was in<br />

response to attacks which had been launched from that airfield against targets in the<br />

Bihac area in Bosnia-Herzegovina in the past few days. It was carried out under the<br />

authority of the North Atlantic Council and United Nations Security Council<br />

Resolution 958.“ 421<br />

An dem für die Serben kaum nennenswerten militärischen Schaden änderte auch der<br />

Angriff eines NATO-Verbandes (etwa 24 Maschinen) auf serbische<br />

Raketenstellungen bei Bosanska Krupa, Otoka und Dvor am 23.11. vorerst nichts. Im<br />

419 Ebenda. S. 61; nach APA 328 vom 28.10.1994 und: Gemeinsame UN/NATO-Presseaussendung<br />

(NATO press Release [94] 103) vom 28. Oktober: „‘Dual-key’ arrangements remain in effect, ensuring<br />

that decision on targeting and execution will be taken jointly by UN and NATO military commanders.<br />

The principle of proportionality in response to a violation will continue to be respected, as will the need<br />

to avoid unacceptable casualties.” (Internet:<br />

gopher://marvin.nc3a.nato.int/00/yugo/pr103.94%09%09%2B)<br />

420 ÖMZ 1/1995. S. 65<br />

421 NATO Press Release (94) 110, 21 November 1994: NATO AIRCRAFT ATTACK UDBINA<br />

AIRFIELD. Internet: Gopher://marvin.nc3a.nato.int/00/yugo/pr110.94%09%09%2B<br />

110

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