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Download als PDF - Raphael Draschtak

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Unter die Rechte der Kriegsgefangenen fallen laut III. Genfer Abkommen die<br />

menschliche Behandlung und das Verbot von Mißhandlungen aller Art sowie<br />

Vergeltungsmaßnahmen. Die Gefangenen dürfen persönliche Gegenstände<br />

behalten. Militärische Ausrüstung darf vom Feind in Beschlag genommen werden.<br />

Behalten werden darf davon, was der Bekleidung und Verpflegung dient. Ins<br />

Gefängnis dürfen die Kriegsgefangenen nur gebracht werden, wenn sie gegen ein<br />

Strafgesetz verstoßen haben und wenn ein reguläres gerichtliches Verfahren<br />

durchlaufen wurde. 265<br />

Gesunde Kriegsgefangene, ausgenommen Offiziere, können pflichtmäßig gegen<br />

eine bescheidene Vergütung und unter Bedingungen, die nicht schlechter sind, <strong>als</strong><br />

die den Angehörigen des Gewahrsamsstaates eingeräumten, zur Arbeit<br />

herangezogen werden. Sie dürfen jedoch weder zu einer Arbeit militärischer Art,<br />

noch zu gefährlichen, ungesunden oder erniedrigenden Arbeiten verwendet<br />

werden. 266 Grundsätzlich gilt, daß jeder Zivilist ist, der nicht den bewaffneten Kräften<br />

angehört und nicht an den Feindseligkeiten teilnimmt. Zivilpersonen dürfen niem<strong>als</strong><br />

angegriffen werden; sie sind zu schonen, zu schützen und jederzeit mit<br />

Menschlichkeit zu behandeln. 267<br />

Das IV. Genfer Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom<br />

12. August 1949 schreibt vor, daß die Behandlung internierter Zivilisten nicht den<br />

Charakter einer Bestrafung tragen darf und im allgemeinen derjenigen der<br />

Kriegsgefangenen entsprechen muß, unter Berücksichtigung der aus ihrer<br />

Eigenschaft <strong>als</strong> Zivilpersonen sich ergebenden Unterschiede. 268 Laut IV. Genfer<br />

Abkommen müssen die geschützten Personen in besetzten Gebieten weiterhin im<br />

Rahmen der Möglichkeiten normal leben können. Deportationen oder Umsiedlungen<br />

sind ohne Rücksicht auf den Beweggrund streng verboten. Die Besatzungsmacht<br />

darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet<br />

umsiedeln. Auch hat die Besatzungsmacht für die Versorgung der Bevölkerung mit<br />

Nahrungs- und Arzneimitteln sowie die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesen zu<br />

sorgen. 269<br />

265 Ebenda. S. 24<br />

266 Ebenda. S. 25<br />

267 Ebenda. S. 26<br />

268 Ebenda. S. 29<br />

269 Ebenda. S. 28<br />

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