Download als PDF - Raphael Draschtak
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Unter die Rechte der Kriegsgefangenen fallen laut III. Genfer Abkommen die<br />
menschliche Behandlung und das Verbot von Mißhandlungen aller Art sowie<br />
Vergeltungsmaßnahmen. Die Gefangenen dürfen persönliche Gegenstände<br />
behalten. Militärische Ausrüstung darf vom Feind in Beschlag genommen werden.<br />
Behalten werden darf davon, was der Bekleidung und Verpflegung dient. Ins<br />
Gefängnis dürfen die Kriegsgefangenen nur gebracht werden, wenn sie gegen ein<br />
Strafgesetz verstoßen haben und wenn ein reguläres gerichtliches Verfahren<br />
durchlaufen wurde. 265<br />
Gesunde Kriegsgefangene, ausgenommen Offiziere, können pflichtmäßig gegen<br />
eine bescheidene Vergütung und unter Bedingungen, die nicht schlechter sind, <strong>als</strong><br />
die den Angehörigen des Gewahrsamsstaates eingeräumten, zur Arbeit<br />
herangezogen werden. Sie dürfen jedoch weder zu einer Arbeit militärischer Art,<br />
noch zu gefährlichen, ungesunden oder erniedrigenden Arbeiten verwendet<br />
werden. 266 Grundsätzlich gilt, daß jeder Zivilist ist, der nicht den bewaffneten Kräften<br />
angehört und nicht an den Feindseligkeiten teilnimmt. Zivilpersonen dürfen niem<strong>als</strong><br />
angegriffen werden; sie sind zu schonen, zu schützen und jederzeit mit<br />
Menschlichkeit zu behandeln. 267<br />
Das IV. Genfer Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom<br />
12. August 1949 schreibt vor, daß die Behandlung internierter Zivilisten nicht den<br />
Charakter einer Bestrafung tragen darf und im allgemeinen derjenigen der<br />
Kriegsgefangenen entsprechen muß, unter Berücksichtigung der aus ihrer<br />
Eigenschaft <strong>als</strong> Zivilpersonen sich ergebenden Unterschiede. 268 Laut IV. Genfer<br />
Abkommen müssen die geschützten Personen in besetzten Gebieten weiterhin im<br />
Rahmen der Möglichkeiten normal leben können. Deportationen oder Umsiedlungen<br />
sind ohne Rücksicht auf den Beweggrund streng verboten. Die Besatzungsmacht<br />
darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet<br />
umsiedeln. Auch hat die Besatzungsmacht für die Versorgung der Bevölkerung mit<br />
Nahrungs- und Arzneimitteln sowie die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesen zu<br />
sorgen. 269<br />
265 Ebenda. S. 24<br />
266 Ebenda. S. 25<br />
267 Ebenda. S. 26<br />
268 Ebenda. S. 29<br />
269 Ebenda. S. 28<br />
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