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offensichtlichen militärischen und politischen Beteiligung am Krieg in Bosnien ein<br />

Wirtschaftsembargo gegen Rest-Jugoslawien. 273<br />

Bereits am 12. Mai 1992 - dem Tag der formalen Aufstellung serbischer Streitkräfte<br />

in Bosnien - hatte der UN-Sicherheitsrat in Resolution 752 gefordert, daß alle<br />

Formen der Intervention seitens der JNA <strong>als</strong> auch der HV in Bosnien sofort<br />

einzustellen seien. 274 Damit war offensichtlich, daß nicht nur die Serben auf die<br />

Konfrontation vorbereitet gewesen waren. „Als der Krieg ausbrach, waren die<br />

Kroaten in der Herzegowina militärisch bereits durchorganisiert. Der Nachschub kam<br />

aus Kroatien.“ In der Herzegowina stieß die bosnisch-serbische Armee dann auch<br />

erstm<strong>als</strong> auf nennenswerten militärischen Widerstand. 275 Inwieweit in der Frage des<br />

kroatischen Widerstandes gegen den serbischen Vormarsch das angebliche<br />

Abkommen von Karadjordjevo eine Rolle spielte, kann nicht vollständig verifiziert<br />

werden.<br />

Die HV jedenfalls hatte im Frühjahr 1992 „deployed considerable number of troops,<br />

initially perhaps as many as 20.000 men, in western Herzegovina and the Neretva<br />

river valley, as well as in northern Bosnia. The Croatian Defence Ministry in Zagreb<br />

denied Serbian charges by assering that only those Herzegovinian Croats who had<br />

fought in the Croatian Armed Forces were allowed to leave active service and return<br />

to defend their homes. After the threat of the sanctions by the international<br />

community, the Croatian government in fact pulled out most of ist regular troops from<br />

the republic.” 276<br />

Berücksichtigt man freilich die militärische Intervention Jugoslawiens in Bosnien <strong>als</strong><br />

Grund für die Verhängung des Embargos durch die UN, hätte folgerichtig auch<br />

Kroatien mit einem solchen belegt werden müssen, da auch in der New Yorker UN-<br />

Zentrale bekannt war, daß kroatische Verbände mitsamt schweren Waffen in<br />

Bosnien operierten.<br />

Damit wurden von Jugoslawien und Kroatien völkerrechtliche Normen grob verletzt,<br />

wären sie doch im Konflikt in Bosnien verpflichtet gewesen, das Vordringen ihrer<br />

Staatsangehörigen auf fremdes Staatsgebiet zu verhindern. Das Gegenteil war der<br />

Fall. „Ob Kroatien und Serbien auch Pflichten gegenüber bosnischen Kroaten und<br />

273 PROFIL 48/1995. S. 70<br />

274<br />

(NATO/IFOR: UN Resolution S/RES/752 (1992). Internet:<br />

http://ace.vm.ee/nato/ifor/un/u920515a.htm)<br />

275 Silber, Little, Bruderkrieg. S. 350<br />

276 Milan Vego, The Croatian Forces in Bosnia and Herzegovina. In: Jane’s Intelligence Review,<br />

March 1993 - Europe. S. 102<br />

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