Wohnst du noch oder lebst du schon? - Arbeitswelt der Geographie
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3. Wohnungsgenossenschaften 22<br />
Ebenfalls begrenzt variabel ist das Prinzip <strong>der</strong> Selbstverwaltung. Zwar verwalten die Mitglie<strong>der</strong><br />
einer Wohnungsgenossenschaft die Wohnungsbestände <strong>du</strong>rch die verschiedenen Gremien nach<br />
dem Demokratieprinzip – jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> eingezahlten<br />
Anteile – selbst. (vgl. KÖNIG 2004: 13 f.; Kapitel 3.1.2) Die Selbstverwaltung ist allerdings<br />
<strong>du</strong>rch die Vertreterversammlung und die eigenverantwortliche Leitung <strong>der</strong> Wohnungsgenossenschaft<br />
<strong>du</strong>rch Vorstand und Aufsichtsrat eingeschränkt. (vgl. RINGLE 2007: 8 f.)<br />
Modifikationen gab es auch im Wesensprinzip Selbstverantwortung. Nach dieser haften die Mitglie<strong>der</strong><br />
nach den in <strong>der</strong> Satzung festgelegten Anteilen für die Außenstände <strong>der</strong> Genossenschaften.<br />
U.a. <strong>du</strong>rch genossenschaftlichen Solidaritätsfonds wird aber auch die Selbstverantwortung<br />
abgeschwächt. (vgl. RINGLE 2007: 4 f.)<br />
Das Identitätsprinzip beschreibt und gewährt die Einheit von Nutzern und Eigentümern. Die Mitglie<strong>der</strong><br />
erwerben Anteile an <strong>der</strong> Genossenschaft und werden damit Miteigentümer. Hiernach<br />
kommt es zur Verschmelzung zweier Gruppen, die nach allgemeinen Marktgesetzen getrennt<br />
sind. (vgl. KÖNIG 2004: 13 f.) Auch dieses Wesensprinzip wurde <strong>du</strong>rch das Nichtmitglie<strong>der</strong>geschäft,<br />
die Vermietung genossenschaftlichen Wohnraums an Nichtmitglie<strong>der</strong>, variiert. (vgl.<br />
RINGLE 2007: 10)<br />
Die Anpassung <strong>der</strong> begrenzt variablen Wesensprinzipien ist nicht grundsätzlich negativ zu bewerten,<br />
vielmehr wurden sie im Laufe <strong>der</strong> Zeit den wirtschaftlichen Anfor<strong>der</strong>ungen angepasst, damit<br />
Genossenschaften langfristig das absolute Wesensprinzip <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>för<strong>der</strong>ung gewährleisten<br />
können. Die Modifikationen wurden auch nicht von allen Genossenschaften in gleichem Maße<br />
vollzogen. (RINGLE 2007: 8)<br />
3.1.2 Genossenschaftliche Verwaltungsstrukturen<br />
Zu den weiteren Merkmalen <strong>der</strong> genossenschaftlichen Wohnform zählt die Organisation <strong>du</strong>rch<br />
die Genossenschaftsorgane: Vertreter- bzw. Generalversammlung 9 , Aufsichtsrat und Vorstand.<br />
Abbil<strong>du</strong>ng 3 zeigt die demokratischen Strukturen genossenschaftlicher Organisation.<br />
Die Vertreter- bzw. Generalversammlung übernimmt die Feststellung des Jahresabschlusses,<br />
beschließt die Verwen<strong>du</strong>ng <strong>der</strong> Jahresüberschüsse bzw. die Deckung des Jahresfehlbetrags,<br />
wählt den Aufsichtsrat und den Vorstand. (Die Wahl des Vorstands kann aber, je nach Statut<br />
auch auf an<strong>der</strong>e Weise erfolgen) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitglie<strong>der</strong>n. Er<br />
überwacht die Arbeit des Vorstands in Verwaltungsangelegenheiten, prüft den Jahresabschluss,<br />
erstellt Vorschläge zur Gewinnverteilung bzw. zur Deckung des Verlustes, beruft die Vertreterbzw.<br />
Generalversammlung ein und bestellt den Vorstand. Je nach Statut sind weitere Kompetenzen<br />
möglich. Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei Mitglie<strong>der</strong>n zusammen, übernimmt die<br />
9 Ab einer Unternehmensgröße von 1.500 Mitglie<strong>der</strong>n kann die Generalversammlung <strong>du</strong>rch eine Vertreterversammlung<br />
ersetzt werden. Dabei müssen die Mitglie<strong>der</strong> mindestens 50 Vertreter wählen. (vgl. BMVBW<br />
2004: 203 f.)