3 Praktische Fundierung ambulanter Soziotherapie am ... - ZKS-Verlag
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Bei der Begutachtung hat der Gutachter die notwendige Zus<strong>am</strong>menarbeit zwischen sozio-<br />
therapeutischem Leistungserbringer, Arzt und Patient zu berücksichtigen (vgl. 7.4).<br />
7.4 Prüfung des Inhaltes und Umfanges der Zus<strong>am</strong>menarbeit des verordnenden<br />
Arztes mit dem Leistungserbringer<br />
Diese Prüfung kann vom Medizinischen Dienst durchgeführt werden, in dem die so-<br />
ziotherapeutische Dokumentation angefordert wird. Hierin sind alle erbrachten Maßnahmen<br />
des soziotherapeutischen Leistungserbringers dokumentiert und die Besprechungen mit<br />
dem verordnenden Arzt verzeichnet. Der MDK nimmt diese Überprüfung in Einzelfällen, z.<br />
B. bei mangelnder Plausibilität einer Folgeverordnung vor. Leistungserbringer, verordnen-<br />
der Arzt und Patient müssen sich in regelmäßigen Zeitabständen abstimmen, mindes-<br />
tens jeden zweiten Monat, obligat vor und nach den 5 Probestunden sowie vor jeder Fol-<br />
geverordnung, um die soziotherapeutischen Leistungen unter Berücksichtigung des Thera-<br />
pieverlaufs hinsichtlich der Therapieziele anzupassen. Die gemeins<strong>am</strong>en Termine müs-<br />
sen aus der soziotherapeutischen Dokumentation hervorgehen, und ein Besprechungser-<br />
gebnis muss angegeben sein. Sollten diese Angaben fehlen, ist der Folgeverordnung nur<br />
nach Kenntnisnahme einer detaillierten schriftlichen Begründung zuzustimmen.<br />
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