3 Praktische Fundierung ambulanter Soziotherapie am ... - ZKS-Verlag
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währung ist zudem notwendig, dass trotz der Schwere der Erkrankung festgelegte Thera-<br />
pieziele erreichbar sind und somit eine gewisse Therapie- und Kommunikationsfähigkeit<br />
zur Abstimmung seitens der Erkrankten gegeben ist. Eine unerlässliche Prämisse der AS<br />
besteht darin, Krankenhausaufenthalte zu vermeiden, zu verkürzen oder zu ersetzen (vgl.<br />
G-BA 2008: 21; vgl. Holler 2003: 9; s. S. 78). Pro Krankheitsfall können innerhalb von drei<br />
Jahren viermal 30 Einheiten verordnet werden. Im Ges<strong>am</strong>ten sind die Therapieeinheiten<br />
d<strong>am</strong>it auf insges<strong>am</strong>t 120 Stunden begrenzt (vgl. Frieboes 2005: 76), doch erneute Ver-<br />
ordnungen sind mittlerweile möglich (vgl. Mwo 2010). Seit 2004 besteht für die AS Zuzah-<br />
lungspflicht (vgl. Pilz 2006: 16). Sie bedarf weiterhin der Genehmigung der jeweiligen<br />
Krankenkasse (vgl. Ließem 2009: 11). Infolgedessen liegt in deren Ermessen, Anträge auf<br />
AS zu gewähren, abzuweisen oder den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)<br />
mit der sorgfältigen Prüfung zu beauftragen. Der Ablauf zur Genehmigung ist auf S. 91<br />
nachvollziehbar. Ausschließlich verordnungsberechtigte Fachärzte mit der Gebietsbe-<br />
zeichnung Psychiatrie oder Nervenheilkunde sind befähigt, Verordnungen vorzunehmen,<br />
wenn sie vorab von der Kasse eine entsprechende Berechtigung erhalten haben. Daher<br />
stehen die Ärzte im Zentrum der AS (vgl. Sielaff 2002: 27). Sie sollten ferner mit einem<br />
gemeindepsychiatrischen Verbund 13 kooperieren oder in einer analogen sozialpsychiatri-<br />
schen Struktur involviert sein (vgl. Klecha/Borchardt 2007: 66). Neben den Fachärzten<br />
sind Ärzte anderer Fachrichtungen, wie z.B. Hausärzte, lediglich dazu befugt, bei Ver-<br />
dacht einer möglichen Indikation für die AS die Patienten an einen Psychiater zu überwei-<br />
sen. Sie können ferner drei Stunden ohne Genehmigung verordnen, wenn Betroffene der<br />
Überweisung an den Psychiater nicht selbständig nachgehen können (vgl. Rosenthal<br />
2002: 30). Die mit den Hausärzten und Fachärzten kooperierenden Soziotherapeuten<br />
müssen ebenso die Integration in einen psychiatrischen Verbund vorweisen und verpflich-<br />
ten sich in den meisten Fällen eines Vertrages mit der Krankenkasse (vgl. Frieboes 2005:<br />
28). Formen der Zus<strong>am</strong>menarbeit zwischen den Soziotherapeuten und den Kassen be-<br />
stehen z.B. in Rahmenverträgen, Einzelvereinbarungen, in Kooperationen ohne Vereinba-<br />
rungen auf Basis der Kassenanforderung oder in freier Einzelabsprache 14 . In den Rege-<br />
lungen zur AS ist ebenso fixiert, dass fünf Probestunden, inklusive der Erstellung des ge-<br />
forderten Betreuungsplanes, verordnet werden können. Dieser Plan enthält Angaben zu<br />
Therapiezielen, darauf abgestimmten Maßnahmen sowie zeitlichen Absichten (vgl. Ro-<br />
senthal 2002: 30) und dient primär der Transparenz der Behandlungsschritte (s. S. 108).<br />
Mittels soziotherapeutischer Unterstützung sollen Klienten befähigt werden, ihr Leben<br />
autonom zu gestalten. Der §27 Absatz 1 SGB V stützt dabei Sonderregelungen für<br />
psychisch Kranke (s. S. 171). Parallel zur AS können weitere Leistungen, wie die <strong>am</strong>bu-<br />
13 Der gemeindepsychiatrische Verbund zählt zu den Grundpfeilern der Sozialen Psychiatrie. Er soll ein vernetztes<br />
System aller professionellen Dienstleistungen in einer Region darstellen und somit psychiatrische<br />
Hilfefunktionen für definierte Zielgruppen leisten (vgl. Clausen/Eichenbrenner 2010: 22; Kunze 1997: 21ff.).<br />
14 Ausführlichere Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten sind in Ließem (2009: 95ff.) nachlesbar.<br />
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