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3 Praktische Fundierung ambulanter Soziotherapie am ... - ZKS-Verlag

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Betroffene diese nachweislich benötigt hätten. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes<br />

(BSG) (Az.: B 1/3 KR 21/08 R) vom 20. Mai 2010 konnte die restriktive Genehmigungs-<br />

praxis der AOK Baden-Württemberg gekippt werden 62 . Die AOK bewilligte <strong>Soziotherapie</strong><br />

vorerst nicht weiter mit der Begründung, dass der Ges<strong>am</strong>tanspruch gesetzlich auf maxi-<br />

mal drei Jahre je Krankheitsfall beschränkt sei. Doch laut BSG ist die Regelung so zu<br />

verstehen, „(...) dass nach Ablauf von drei Jahren auch bei andauernder Krankheit ein<br />

Anspruch auf <strong>Soziotherapie</strong> neu entsteht“ (vgl. Mwo 2010: 7). Das Urteil gilt bundeslän-<br />

derübergreifend und ist eine gewinnbringende Reform für Betroffene sowie für die Sozio-<br />

therapeuten gleichermaßen, da Behandlungswege nachhaltiger gestaltet werden können.<br />

Auch wenn die Kritik nicht ungerechtfertigt ist, so sollte dagegen nicht alle Verantwor-<br />

tung für die bisher mangelhafte Verwirklichung der AS an die Kassen abgegeben werden<br />

(s. „Verschiebebahnhof”). Der Bearbeiter einer Krankenkasse in Thüringen erklärte bspw.<br />

um 2004/05, dass das Warten auf einheitliche Regelungen oder nicht erfolgter Druck sei-<br />

tens Versicherter sowie der Fachärzte dazu führte, dass sich die AS nur langs<strong>am</strong> etablier-<br />

te (vgl. Doll 2006: 66f.). Doch da aktuelle Erklärungen der Kassen ein Mangel sind, lassen<br />

sie letztlich die Einseitigkeit der Diskussion um Umsetzungsproblematiken selbst zu.<br />

Die Vergütungen für die Erbringung von <strong>Soziotherapie</strong> sind unwirtschaftlich.<br />

Aufgrund der geringen Vergütungen fehlten schon kurz nach der Verankerung der AS<br />

Soziotherapeuten und niedergelassene Nervenärzte zur Erbringung und Verordnung (vgl.<br />

Melchinger/Machleidt 2004: 39f.). Entgelte konnten im Verlauf der Entwicklung der AS<br />

kaum modifiziert werden, mit Ausnahme von z.B. Berlin und Niedersachsen. Hier wurden<br />

Bonuszahlungen o.ä. eingeführt (vgl. Ließem 2009: 67f.; 78f.). Generell muss jedoch eine<br />

Angleichung stattfinden, schließlich wird die AS stets nach den homogenen Vorgaben und<br />

mit ähnlichem zeitlichen Aufwand durchgeführt. Nyssen erklärte in der benannten Korres-<br />

pondenz vom 25. Juni 2010, dass mit den Kassen oft verhandelt werden könne.<br />

Nowack ist hingegen der Ansicht, dass die AS unter Umständen vorsätzlich mit derar-<br />

tigen Problematiken konfrontiert sein könnte und vermutet, dass die AS unter Umständen<br />

„lediglich“ zur Beruhigung der Öffentlichkeit sowie der sozialpsychiatrischen Forderungen<br />

rechtlich verankert wurde. Darüber hinaus besitzen wichtige Fachmitarbeiter, welche pro-<br />

fessioneller über neue Therapieangebote zu urteilen im Stande wären, geringen Einfluss<br />

innerhalb der rigiden Sparpolitik der Kostenträger im Sozial- und Gesundheitswesen.<br />

Auch der hohe bürokratische Aufwand könnte, nach Nowack, besiegeln, dass die AS nicht<br />

etabliert sein soll. Ähnliches zeigt sich bei der APP. Diese kann seit Juli 2005 verordnet<br />

werden, wird es jedoch fünf Jahre danach noch immer zu selten. 63<br />

62 Das Urteil: http://lexetius.com/2010,1867 (30. September 2010)/ Die Pressemitteilung:<br />

http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/article/611913/bsg-staerkt-recht-soziotherapie.html (Ärztezeitung<br />

online, 30. September 2010).<br />

63 Dies ist ein Teil der Ansicht Nowacks, aus der E-Mail Korrespondenz vom 10.Okotber 2010 (s. S. 171).<br />

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