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3 Praktische Fundierung ambulanter Soziotherapie am ... - ZKS-Verlag

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schlossen ist. Dies widerspricht der von den <strong>Soziotherapie</strong>- Richtlinien unter Ziff. 14.4<br />

geforderten Hilfe in Krisensituationen sowie dem gesetzlichen Auftrag des § 37a SGB V,<br />

Krankenhausbehandlung möglichst zu verkürzen. Wenn beispielsweise ein Patient, der<br />

wegen seiner schweren psychischen Erkrankung schon längere Zeit soziotherapeutisch<br />

begleitet wird, wegen akut auftretender Suizidalität kurzfristig stationär aufgenommen<br />

werden muss, dann dient es weder einer raschen Überwindung dieser krisenhaften Zu-<br />

spitzung, noch einer möglichst raschen Entlassung in die <strong>am</strong>bulante Behandlung, wenn<br />

die soziotherapeutische Begleitung an der Krankenhauspforte endet.<br />

Die meisten zurzeit laufenden Projekte der Integrierten psychiatrischen Versorgung gem.<br />

§ 140 a-d SGB V halten es therapeutisch für geboten, dass jeder Patient einen „Bezugs-<br />

therapeuten“ erhält, der in allen Krankheitssituationen sein erster Ansprechpartner sein<br />

soll und zu dem sich eine möglichst intensive und belastbare Beziehung entwickelt. Für<br />

diese Funktion bietet sich die <strong>Soziotherapie</strong> geradezu an. Die uns vorliegenden Projekt-<br />

vereinbarungen sehen ausdrücklich vor, dass dieser Bezugstherapeut während eines<br />

stationären Aufenthaltes seines Patienten weiterhin mit ihm Kontakt hält und ihn therapeu-<br />

tisch dahingehend unterstützt, dass er frühestmöglich entlassen werden kann. Eine<br />

Beziehungsunterbrechung wäre weder dem Patienten dienlich noch dem wirtschaftlichen<br />

Interesse der Krankenkasse an einer raschen Beendigung des aufwendigen Behand-<br />

lungsprozesses.<br />

Behandlung in psychiatrischen Instituts<strong>am</strong>bulanzen<br />

Die in den Richtlinien unter Ziffer 5.1 getroffene Feststellung: „Die gleichzeitige Verord-<br />

nung <strong><strong>am</strong>bulanter</strong> <strong>Soziotherapie</strong> und Inanspruchnahme der Komplexleistung der Instituts-<br />

<strong>am</strong>bulanz gem. § 118 SGB V schließen sich aus.“ wird leider nicht begründet. Der<br />

angeführte § 118 SGB V überlässt es den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der<br />

Deutschen Krankenhausgesellschaft und der KBV, in einem Vertrag die Einzelheiten der<br />

Tätigkeit der Instituts<strong>am</strong>bulanz und d<strong>am</strong>it der Komplexleistung zu regeln (§ 118 Abs. 2<br />

SGB V).<br />

Am 14.02.2001 wurde dieser Vertrag zur Arbeit der Psychiatrischen Instituts<strong>am</strong>bulanzen<br />

geschlossen. Er enthält keinerlei Aussagen darüber, ob <strong>Soziotherapie</strong> gem. § 37a SGB V<br />

als Bestandteil der Komplexleistung der PIA angesehen werden muss. Die Begutach-<br />

tungsrichtlinien entwickeln hierzu eine ganz eigenständige Rechtsauffassung, die in kei-<br />

nem Bezug zu den d<strong>am</strong>als bereits gültigen Regelungen und Vereinbarungen steht.<br />

Die KBV hat den 2001 geschlossenen Vertrag <strong>am</strong> 23.06.2008 zum Jahresende gekündigt.<br />

Seitdem sind in manchen Bundesländern neue Vereinbarungen zur Arbeit der Psychia-<br />

trischen Instituts<strong>am</strong>bulanzen geschlossen worden. Sie folgen keiner einheitlichen Vorga-<br />

be, sondern finden sehr oft trägerbezogene Formulierungen. Dem Berufsverband liegen<br />

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