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3 Praktische Fundierung ambulanter Soziotherapie am ... - ZKS-Verlag

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1 Einleitung<br />

Der Gesetzgeber hat für eine bestimmte Gruppe schwer psychisch Kranker die <strong>am</strong>bulante<br />

<strong>Soziotherapie</strong> (§ 37a SGB V) als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Ver-<br />

besserung der <strong>am</strong>bulanten Versorgung dieser Patienten eingeführt.<br />

Die Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen der <strong>am</strong>bulanten <strong>Soziotherapie</strong> sind<br />

in den <strong>Soziotherapie</strong>-Richtlinien gemäß § 92 SGB V (Anhang 2) beschrieben, die <strong>am</strong> 1.<br />

Januar 2002 in Kraft traten.<br />

Grundsätzlich orientiert sich die Leistungsgewährung durch die Krankenkassen an den<br />

Prinzipien<br />

- der Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausbehandlung oder des Ersatzes<br />

von Krankenhausbehandlung, wenn diese geboten, aber nicht durchführbar ist,<br />

- der individuellen medizinischen Notwendigkeit, die sich aus der Diagnose, dem<br />

Schweregrad der Erkrankung, den krankheitstypischen Fähigkeitsstörungen sowie<br />

der Prognose / Therapiefähigkeit ergibt und<br />

- der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung.<br />

Die vorliegenden Begutachtungsrichtlinien dienen als einheitliche und verbindliche Grund-<br />

lage für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)<br />

und ermöglichen Leistungsentscheidungen auf einheitlicher Grundlage für die gesetzliche<br />

Krankenversicherung (GKV).<br />

Zu den Anforderungen an die Leistungserbringer liegt eine gemeins<strong>am</strong>e Empfehlung der<br />

Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 132b SGB V vor.<br />

2 Die Leistung <strong>am</strong>bulante <strong>Soziotherapie</strong><br />

2.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

Bei der Durchführung von <strong><strong>am</strong>bulanter</strong> <strong>Soziotherapie</strong> sind insbesondere folgende gesetzliche<br />

Vorschriften zu beachten:<br />

§ 1 SGB V - Solidarität und Eigenverantwortung<br />

§ 12 SGB V - Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

§ 27 SGB V - Krankenbehandlung<br />

§ 32 SGB V - Heilmittel<br />

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